Die Vermieterin hat diesen Fall gewonnen — aber das Urteil zeigt dir genau, wo du verlieren kannst. Das OLG Oldenburg hat am 25. November 2024 (Az. 9 U 40/23) klargestellt: Vermieter haften grundsätzlich ohne eigenes Verschulden für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Wer das nicht versteht, sitzt beim nächsten Gast-Unfall auf der falschen Seite der Beweislast.
Was passiert ist
Eine Urlauberin verbrühte sich in einer Ferienwohnung durch eine defekte Kaffeekanne. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab — das OLG Oldenburg bestätigte dieses Urteil am 25. November 2024 (Az. 9 U 40/23) und wies die Berufung der Klägerin ab.
Die Vermieterin haftet also nicht. Aber lies genau, warum.
Das Gericht hat dabei etwas festgestellt, das du dir merken musst: Ein vollständiger Haftungsausschluss in den AGB wäre unwirksam gewesen. Und grundsätzlich gilt bei der Ferienwohnungsvermietung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung — das heißt, du haftest für anfängliche Mängel, selbst wenn du nichts falsch gemacht hast, selbst wenn du bei der Kontrolle nichts erkennen konntest.
Die Vermieterin kam hier davon, weil die Urlauberin nicht beweisen konnte, dass der Defekt der Kaffeekanne bereits bei Vertragsschluss vorlag. Die Beweislast für diesen anfänglichen Mangel lag bei der Klägerin — und sie scheiterte daran. Das OLG stellte außerdem klar: Die Urlauberin hätte die Kanne nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen. Das war nicht ihre Pflicht.
Das Ergebnis: Freispruch für die Vermieterin — aber auf Messers Schneide.
Was dich das kostet — so konkret wie belegbar
Das Urteil nennt keine Schadensumme, die öffentlich belegt ist. Ich nenne dir deshalb keine Zahl — das wäre unseriös.
Was ich dir sagen kann: Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Personenschäden sind keine Bagatellen. Verbrühungen, Knochenbrüche, Schnittverletzungen — das sind Fälle, bei denen Gerichte regelmäßig im fünfstelligen Bereich urteilen. Und das ist der Bereich, in dem eine fehlende oder falsch zugeschnittene Haftpflichtversicherung dich persönlich trifft.
Das eigentliche Kostenrisiko in diesem Urteil ist nicht die Summe — es ist die Struktur. Das Gericht hat bestätigt: Ein Haftungsausschluss in deinen AGB schützt dich nicht vollständig. Du kannst deine Haftung für anfängliche Mängel nicht einfach wegschreiben. Wer das versucht, hat eine unwirksame Klausel im Vertrag — und merkt es erst, wenn der Anwalt des Gastes sie ihm um die Ohren haut.
Die zweite Kostenstelle ist die Beweisführung. Wenn du keine dokumentierte Inventarkontrolle hast, kannst du im Streitfall nicht nachweisen, in welchem Zustand das Gerät bei Übergabe war. Dann dreht sich die Diskussion vor Gericht darum, wer was beweisen muss — und das kostet Zeit, Nerven und Anwaltsgebühren, unabhängig vom Ausgang.
Warum ich das ernst nehme
Ich betreibe selbst 16 Ferienwohnungen. Das bedeutet: Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Toaster, Herdplatten, Kühlschränke, Föhne, Bügeleisen — hunderte Geräte, die Gäste täglich benutzen, ohne Einweisung, manchmal unsachgemäß, manchmal mit Vorschäden, die niemand gemeldet hat.
Ich kenne das Gefühl, nach einer Buchung in die Wohnung zu gehen und ein Gerät vorzufinden, das aussieht wie neu — und trotzdem einen Defekt hat, den man von außen nicht sieht. Ich kenne auch das Gefühl, wenn ein Gast sich meldet und sagt, dass etwas nicht stimmt.
Was mich an diesem Urteil beschäftigt, ist nicht der Ausgang. Die Vermieterin hat gewonnen. Was mich beschäftigt, ist die Begründung: Das Gericht hat die Garantiehaftung für anfängliche Mängel ausdrücklich bestätigt. Die Vermieterin kam davon, weil die Beweislast beim Gast lag — und der Gast sie nicht erfüllen konnte. Das ist kein Freifahrtschein. Das ist ein Hinweis darauf, wie knapp es werden kann.
Ich will nicht darauf angewiesen sein, dass ein Gast seinen Beweis nicht führen kann. Ich will dokumentieren können, dass mein Inventar bei Übergabe in Ordnung war. Das ist der Unterschied zwischen Glück und System.
Was du jetzt tust
1. Inventarliste anlegen — für jede Einheit separat.
Erfasse alle Elektrogeräte mit Bezeichnung, Kaufdatum und dem Datum der letzten Sichtkontrolle. Das muss kein aufwendiges System sein — eine strukturierte Tabelle reicht. Wichtig ist, dass du im Streitfall zeigen kannst: Dieses Gerät war am [Datum] in einwandfreiem Zustand.
2. Übergabeprotokoll einführen.
Nicht nur für die Wohnung insgesamt, sondern mit Hinweis auf den Zustand des Inventars. Wenn du eine Reinigungskraft oder einen Hausmeister hast, der die Wohnung zwischen den Buchungen prüft — lass das schriftlich festhalten.
3. Haftpflichtpolice prüfen — konkret.
Ruf nicht einfach an und frag, ob du „versichert“ bist. Frag gezielt: Deckt meine Police Personenschäden durch defektes Inventar bei gewerblicher Kurzzeitvermietung ab? Viele Privathaftpflichten schließen gewerbliche Vermietung aus. Viele Gebäudehaftpflichten decken keine Inventarschäden. Die Lücke liegt genau dazwischen.
4. AGB-Klauseln prüfen lassen.
Das Urteil hat bestätigt: Ein vollständiger Haftungsausschluss ist unwirksam. Wenn du eine solche Klausel in deinen Mietbedingungen hast, schützt sie dich nicht — sie gibt dir nur ein falsches Sicherheitsgefühl.
FAQ
Haftet der Vermieter auch, wenn er den Defekt nicht erkennen konnte?
Grundsätzlich ja — das ist der Kern der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung, die das OLG Oldenburg in diesem Urteil ausdrücklich bestätigt hat. Du haftest für anfängliche Mängel, selbst wenn du bei der Kontrolle nichts erkennen konntest. Die entscheidende Frage ist dann, ob der Mangel tatsächlich schon bei Vertragsschluss vorlag — und wer das beweisen muss.
Was bedeutet „anfänglicher Mangel“ konkret?
Ein Mangel gilt als anfänglich, wenn er bereits bei Vertragsschluss — also bei Beginn der Buchung — vorlag. Tritt ein Defekt erst während der Nutzung durch den Gast auf, greift die strenge Garantiehaftung nicht. Das Problem: Im Streitfall ist oft unklar, wann genau der Defekt entstanden ist. Wer keine Dokumentation hat, kann das schwer nachweisen.
Schützt ein Haftungsausschluss in den AGB?
Nein — nicht vollständig. Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass ein vollständiger Haftungsausschluss unwirksam ist. Du kannst deine Haftung für anfängliche Mängel nicht einfach per AGB-Klausel ausschließen. Solche Klauseln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Springt AirCover oder eine Plattformgarantie ein?
Nein. AirCover schützt Vermieter vor Schäden durch Gäste — nicht Gäste vor Schäden durch defektes Inventar. Wenn ein Gast sich verletzt und Schadensersatz fordert, ist das klassische Vermieterhaftung. Keine Plattform übernimmt das für dich. Das ist Sache deiner Haftpflichtversicherung — sofern sie gewerbliche Kurzzeitvermietung einschließt.
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