Es ist wohl allgemein bekannt, dass sich eine frühe Altersvorsorge später im Alter rentiert. Doch welche Neuerungen ergeben sich durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz? Schau dir auch gerne unseren vorherigen Artikel an, um alle Infos zur Betrieblichen Altersversorgung zu erhalten!
Eine Möglichkeit für das Alter vorzusorgen und seine Rente aufzustocken, ist die Rieser-Rente in der betrieblichen Altersvorsorge. Bei einem Riester-Vertrag müssen in der bAV seit 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden.
Auf diese Art und Weise sind der Riester-Vertrag und der private Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge gleichberechtigt. Auch gültig für bestehende Verträge in der bAV. Die Grundzulage beträgt nun 175 €, statt den vorherigen 154 €.
Falls man nicht berufstätig ist, weil man in Mutterschutz ist, einen Angehörigen pflegt oder Sabbaticals macht, werden des Öfteren aus Finanznot keine Zahlungen für die Altersvorsorge vorgenommen. Doch eine lückenlose Finanzierung ist essentiell.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es nun für Arbeitnehmer die Option, nachzuzahlen.
Für jedes Jahr ohne Gehalt kann eine Nachzahlung in Höhe von 8% erfolgen. Dies gilt auch für entgeltlose Berufsjahre vor dem 1. Januar 2018.
Allerdings muss die Nachzahlung schnell erfolgen, nämlich am Ende der gehaltlosen Phase. Es kann nur maximal eine Dekade nachgezahlt werden. Die maximale Nachzahlung beträgt 10 Jahre x 8% der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West.
Eine Variante ist es im Übrigen, dass der Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung in einer Direktversicherung oder in einen Pensionsfond einzahlt. Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet einen pauschalen Zuschuss von bis zu 15% des Umwandlungsbetrages zu zahlen. Denn dadurch wurden Sozialversicherungsbeiträge eingespart.
In den meisten Fällen entscheiden sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersvorsorge. Wer nicht aktiv wird, bekommt keine Betriebsrente.
Doch nun gibt es das Opting out-Verfahren. Alle Mitarbeiter werden automatisch nach definitiver Einstellung, meist nach der Probezeit, angemeldet.
Nun muss man widersprechen, um keine Betriebsrente zu erhalten. Dafür ist ein Tarifvertrag nötig, seit 2018. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich weiter an die Tarifverträge halten. Auch die Vervielfältigungsregeln wurden simpler gemacht und abgeändert.
Wenn Mitarbeiter aus einer Firma ausschieden, konnte die Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Die Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und schon entrichteten Zahlungen ab. Dies ist nun abgeschafft. Der Vervielfältigungsbetrag wird mit Dienstzeit und 4% der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert. Das ist seit 2018 gang und gäbe.
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