Rentenvorsorge – was ist aktuell, was hat sich geändert?

Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möchten schon rechtzeitig für ihre Rente vorsorgen. Deshalb ist es möglich, eine Betriebsrente zu beantragen, um fürs Alter gewappnet zu sein. Am 1. Januar 2018 sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) einige Neuerungen legalisiert worden. Insbesondere kleine und mittelständische Firmen sollen davon profitieren. Auch wer relativ wenig verdient, soll einen Anreiz haben, fürs Alter mit Hilfe der Betriebsrente vorzusorgen. Das Gesetz beinhaltet verbesserte steuer- und sozialversicherungspflichtige Rahmenbedingungen in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Das betrifft im Grunde genommen auch das so genannte Sozialpartnermodell für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Was ist wichtig beim Betriebsrentenstärkungsgesetz? Vater Staat bzw. die Gesetzgebung (Bundestag) hat beschlossen, die Rahmenbedingungen in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das bezieht sich auf bestehend und auch neue Betriebsrenten. Es gibt einige Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge sowie dem Sozialpartnermodell, der so genannten “Nahles-Rente”. Fest steht, dass sich Eigenvorsorge rentieren soll und ein neuer Freibetrag für die Grundsicherung festgelegt wurde. Dies bezieht sich auf Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge. Zusätzliche Altersvorsorgen sind eine betriebliche Altersvorsorge, eine Basisrente oder eine Riester-Rente. Diese drei Rentenvorsorgen wurden bis dato auf die staatliche Mindestversorgung, die auch Grundsicherung genannt wird, angerechnet. Seit dem Jahr 2018 existiert ein Freibetrag. Dadurch wird die volle zusätzliche Altersrente nicht mehr angerechnet. Zukünftig werden im Großen und Ganzen monatliche Renten, die einen Betrag von bis zu 223 Euro aufweisen, nicht mehr angerechnet. Somit haben die Rentner mehr Profit von ihrer Vorsorge und ergo auch mehr Geld.

Weitere Infos

Bislang hatte ein Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin die Möglichkeit pro Jahr bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) in eine Betriebsrente zu investieren. Das war auch steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies war der sprichwörtliche Förderrahmen. Außerdem konnte man bis zu 1800 Euro im Jahr steuerfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Bedingung war aber, dass der Vertrag nicht noch von § 40b EStG stammte. Seit nun das BRSG gilt hat sich der Förderrahmen von vier auf acht Prozent erhöht. Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze beträgt nun acht Prozent. Nach neuestem Stand, im Jahr 2021, ist dies ein Beitrag von 6816 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1800 Euro ist im Wesentlichen komplett weggefallen. Wenn man das ausrechnen möchte, tritt folgendes in Kraft. Wer noch eine ältere Direktversicherung nach § 40b EStG a. F., bei dem werden acht Prozent der BBG abgezogen. Gleiches gilt im Prinzip für die bAV Riester geförderten Beiträge. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist wie bisher auf vier Prozent der BBG limitiert.

Die genauen Bedingen der BRSG

Bei einem Gehalt von bis zu 2575 € monatlich gelten folgende Sachverhalte. Neu mit dem BRSG ist nun hinzugekommen, dass Leute mit einem Brutto-Einkommen von höchstens bis zu 2575 € gefördert werden können. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen werden staatlich dahingehend unterstützt, falls sie solchen Mitarbeitern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge auszahlen. Bedingung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber eine neue betriebliche Altersvorsorge in Deutschland arrangiert. Dabei muss er tatsächlich mindestens 240 € bis maximal 960 €pro Jahr, zum Beispiel in eine Direktversicherung, einzahlen. Die staatliche Förderung beträgt 30 Prozent der eben bezifferten Beiträge der Arbeitgeber. Das soll die Unternehmer und Unternehmerinnen auffordern und anregen, den entsprechenden Mitarbeitern eine solche Betriebsrente zu offerieren.

Eine andere Möglichkeit für das Alter vorzusorgen und seine Rente aufzustocken, ist die Rieser-Rente in der betrieblichen Altersvorsorge. Bei einem Riester-Vertrag müssen in der bAV seit 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden. Auf diese Art und Weise sind der Riester-Vertrag und der private Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge gleichberechtigt. Auch gültig für bestehende Verträge in der bAV. Die Grundzulage beträgt nun 175 Euro (vorher 154 €).

Falls man nicht berufstätig ist, weil man in Mutterschutz ist, einen Angehörigen pflegt oder Sabbaticals macht, werden des Öfteren aus Finanznot keine Zahlungen für die Altersvorsorge vorgenommen. Doch eine lückenlose Finanzierung ist essentiell. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es nun für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Option, nachzuzahlen. Für jedes Jahr ohne Gehalt kann eine Nachzahlung in Höhe von 8 % erfolgen. Dies gilt auch für entgeltlose Berufsjahre vor dem 1. Januar 2018. Allerdings muss die Nachzahlung schnell erfolgen, nämlich am Ende der gehaltlosen Phase. Es kann nur maximal eine Dekade nachgezahlt werden. Die maximale Nachzahlung beträgt 10 Jahre x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West.

Opting out-Verfahren und Vervielfältigungsregel

Eine Variante ist es im Übrigen, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung in einer Direktversicherung oder in einen Pensionsfond einzahlt. Hierbei ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet einen pauschalen Zuschuss von bis zu 15 % des Umwandlungsbetrages zu zahlen. Denn dadurch wurden Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Dies gilt für neue Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2019 und für bestehende ab 1. Jan. 2022.
In den meisten Fällen entscheiden sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersvorsorge. Wer nicht aktiv wird, bekommt keine Betriebsrente. Doch nun gibt es das Opting out-Verfahren. Alle Mitarbeiter werden automatisch nach definitiver Einstellung, meist nach der Probezeit, angemeldet. Nun muss man widersprechen, um keine Betriebsrente zu erhalten. Dafür ist ein Tarifvertrag nötig, seit 2018. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich weiter an die Tarifverträge halten. Auch die Vervielfältigungsregeln wurden simpler gemacht und abgeändert.
Wenn Mitarbeiter aus einer Firma ausschieden, konnte die Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Die Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und schon entrichteten Zahlungen ab. Dies ist nun abgeschafft. Der Vervielfältigungsbetrag wird mit Dienstzeit und 4 % der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert. Das ist seit 2018 gang und gäbe.

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