Die Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) erreichen ab dem 01.01.2022 die letzte Stufe. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen? Von diesem Zeitpunkt ist jeder Arbeitgeber dann verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz für den Arbeitgeber?
Seit dem 01.01.2019, also nach der 2. Stufe des BRSG, müssen Arbeitgeber nun bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV bezahlen.
- Stellt das Unternehmen neue Mitarbeiter ein, so ist nach BRSG ab Einstellung mind. 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu zahlen. Sie als Arbeitgeber sollten sich im besten Fall vor dem 01.01.2022 für die Änderung vorbereiten. Es empfiehlt sich daher, eine klare Betriebsvereinbarung zu erstellen, worin genau geklärt ist, wie die betriebliche Altersversorgung bei Ihnen im Unternehmen geregelt sein sollte.
- Ihre Abrechnungsstelle sollte genau geschult sein und in Zusammenarbeitet mit dem Anbieter der betrieblichen Altersversorgung einen geregelten Ablauf gewährleisten.
- Prüfen Sie individuell, ob eine Änderung der Betriebsvereinbarung bereits vor dem 01.01.2022 in Frage kommt.
Sie sehen, dass die Änderung ab dem 01.01.2022 einige Veränderungen mit sich bringen, auf die als Arbeitgeber besonders zu achten sind.
Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Anbieter zu besprechen, wie eine professionelle Vorbereitung erfolgen kann.
Sollten Sie keinen Anbieter an Ihrer Seite haben, so unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung, Erstellung einer Betriebsvereinbarung und der fachlichen Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung für Ihr Unternehmen.
Bei weiteren Fragen steht unser Team gerne zur Verfügung.