Beamte werden nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig. Wenn ein Beamter aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus anderen gesundheitlichen Gründen, dauerhaft unfähig ist, seine Dienstpflichten weiterhin zu erfüllen, liegt eine Dienstunfähigkeit vor. Besteht in diesem Zusammenhang ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, erfolgt die Versetzung des Beamten in den Ruhestand und er erhält Versorgung.
Wenn der Beamte seine Dienstpflichten noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegt eine begrenzte Dienstunfähigkeit vor. Bei einer begrenzten Dienstunfähigkeit erhält der Beamte Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz, inklusive einen Zuschlag entsprechend der Verordnung der Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen. Die Arbeitszeit ist während der begrenzten Dienstunfähigkeit zu verkürzen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dem Beamten ein anderes Amt beziehungsweise eine geringerwertige Tätigkeit zu übertragen. Dabei ist unter Zustimmung des Beamten, auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so ist dieser dazu verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Dies ist dann der Fall, wenn einem eine neue Laufbahn übertragen werden soll, bei der die Erwartung hoch ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen dem neuen Amt genügen. Werden die Anforderungen an eine anderweitige Verwendung durch ein ärztliches Gutachten allerdings widerlegt, so erfolgt die Versetzung in den Ruhestand. Ein Beamter auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aus Veranlassung des Dienstes heraus, dienstunfähig wird. Der Beamte kann aus dem Dienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht vorliegen. Nach der Entlassung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung.
Auch als Beamter sollte ihr Einkommen durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung abgesichert sein. Denn jeder fünfte Beamte scheidet in seinem Leben vorzeitig aus dem Dienst aus. Dabei sollte neben einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine Dienstunfähigkeitsklausel abgeschlossen werden. In dieser Klausel ist eindeutig geregelt, dass die Versicherung im Falle einer Dienstunfähigkeit auch zahlt. Somit wird sichergestellt, dass die Erhaltung der vereinbarten Rente nach einer Dienstunfähigkeit erfolgt, und nicht erst bei einer Berufsunfähigkeit. Vor allem Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf und Beamten-Anwärter sollten sich mit der richtigen Absicherung befassen. Denn im Falle einer Dienstunfähigkeit besteht keinerlei Anspruch auf Bezüge vom Dienstherrn.
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