Als Beamter kannst du von Zeit zur Zeit in der Karriereleiter aufsteigen. Im folgenden Artikel erfährst du nicht nur, welche 3 Beamten Phasen es generell gibt, sondern auch was diese zu bedeuten haben und welche Anforderungen dahinterstecken.
Beschäftigte, die sich innerhalb ihrer Beamtenlaufbahn noch in der Ausbildung befinden, werden ,,Beamtenanwärter” genannt. Eine Ausbildung kann hierbei zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst erfolgen. Je nach dem welchen Dienst du anstrebst, solltest du die Voraussetzungen, die für die Ausbildung notwendig sind, beachten. Die Beschäftigten werden während der Ausbildungszeit ,,Beamte auf Widerruf” genannt.
Du erhältst als Beamtenanwärter Bezüge, die sich nach dem angestrebten Einstiegsamt richten. Auch der Anspruch auf Beihilfe ist in der Ausbildung bereits vorhanden.
Während man sich in der Phase des ,,Beamten auf Widerruf” befindet, kann man jederzeit entlassen werden. Die Laufbahn des Beamten auf Widerruf endet meist mit Bestehen der Abschlussprüfung der Ausbildung bzw. des Studiums.
Wenn die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde, wird die zweite Phase der Beamtenlaufbahn eingeleitet. Der Beschäftigte wird nun zum ,,Beamten auf Probe” ernannt. Die Länge der Probezeit ist hierbei abhängig von der angestrebten Laufbahn. Diese beträgt mindestens 6 Monate und maximal 5 Jahre. In der Probezeit werden die Beamten von den jeweiligen Vorgesetzten auf ihre fachliche Leistung, Eignung und Befähigung geprüft. Werden in diesem Rahmen alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden.
Wurde die Probezeit erfolgreich bestanden, so wird dem Beamten der Status ,,Beamter auf Lebenszeit” verliehen. Diesbezüglich erfolgt die Aushändigung einer Ernennungsurkunde durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist kein Mindestalter vorgeschrieben. Allerdings liegt die Höchstaltersgrenze meist bei 45 Jahren.
In der Regel endet die Phase ,,Beamter auf Lebenszeit” erst mit dem Tod des Beamten. Das heißt, selbst wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, bleibt das Beamtenverhältnis bestehen.
Unter gewissen Umständen kann der Beamte aber auch auch vorzeitig entlassen werden. Dieser Entlassung kann z. B. ein Verwaltungsakt oder eine schwerwiegende Verletzung der Dienstvorschriften zugrunde liegen. Unter diesem Gesichtspunkt wird dann ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten Beamten eingeleitet.
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